Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
26. Mai 1994
§ 16
§ 16 – Verordnungsermächtigung
Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Familien, Senioren, Frauen und Jugend und dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zur pflegefachlichen Konkretisierung der Inhalte des Begutachtungsinstruments nach § 15 sowie zum Verfahren der Feststellung der Pflegebedürftigkeit nach den §§ 18 bis 18c zu erlassen. Es kann sich dabei von unabhängigen Sachverständigen beraten lassen.
Kurz erklärt
- Das Bundesministerium für Gesundheit darf Vorschriften zur Pflegebedürftigkeit erlassen.
- Dies geschieht in Zusammenarbeit mit anderen Ministerien.
- Die Vorschriften betreffen die Inhalte des Begutachtungsinstruments.
- Auch das Verfahren zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit wird geregelt.
- Unabhängige Sachverständige können zur Beratung hinzugezogen werden.